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Einführung in die Einkommensteuer

3. Juni 2017 by Christian Kommentar verfassen

Einführung in die EinkommenssteuerDie Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Und natürliche Personen sind wir erst einmal alle. Deshalb ist es durchaus wichtig zu erfahren und zu verstehen, was alles hinter der Besteuerung über die Einkommensteuer steckt. Schließlich stammen knapp ein Drittel der gesamten Steuereinnahmen in Deutschland aus der Einkommensteuer. Nachfolgend möchte ich deshalb einen kurzen Einstieg in die Einkommensteuer geben und die wichtigsten Aspekte dazu aufführen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Charakteristik der Einkommensteuer
  • 2 Arten der Einkommensteuer
  • 3 Wer wird besteuert?
  • 4 Was wird besteuert?
  • 5 Grundfreibetrag und Reichensteuer
  • 6 Quellen und Verweise
  • 7 Das könnte dich auch interessieren

Charakteristik der Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine …

  • Besitzsteuer: Besteuert wird das Einkommen natürlicher Personen
  • Personensteuer: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und persönliche Verhältnisse werden berücksichtigt
  • Direkte Steuer: Steuerschuldner und Steuerträger sind gleich
  • Gemeinschaftsteuer: Steuer steht Bund und Länder zu

Arten der Einkommensteuer

Es gibt nicht die eine Einkommensteuer. Vielmehr unterteilt sich die Einkommensteuer in die unterschiedlichen Ausprägungen:

  • Lohnsteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Zinsabschlagsteuer
  • Abgeltungssteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Veranlagte Einkommensteuer

Das höchste Aufkommen der Einkommensteuer macht die Lohnsteuer aus. Diese ist, wie auch die Kapitalertragsteuer, eine Quellensteuer, wird also direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütung abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Im Falle der Lohnsteuer übernimmt dies der Arbeitgeber.

Wer wird besteuert?

Wer alles besteuert wird, findet man in § 1 EStG (persönliche Steuerpflicht). Demnach sind alle „natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“.
Nicht einkommensteuerpflichtig sind demnach beispielsweise juristische Personen. Was das Gesetz unter dem Begriff „Wohnsitz“ versteht, besagt § 8 AO:

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Nur ein Paragraph später wird dann auch noch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts definiert, nämlich der Ort, an dem man nicht nur vorübergehende verweilt. Das Gesetz geht dabei von einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten aus, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.

Wer die persönliche Steuerpflicht des Paragraphen 1 EStG ganz genau durchgelesen hat, der wird vielleicht an dem Wort „unbeschränkt“ hängen geblieben sein. Und tatsächlich besteht nicht nur eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, sondern auch eine beschränkte. Diese gilt nach § 1 IV EStG für natürliche Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen, aber dennoch inländische Einkünfte (im Sinne des § 49 EStG) haben. Eine beschränkte Steuerpflicht findet deshalb statt, damit es möglichst nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, schließlich könnte das Land in dem die Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, auch noch einmal Steuern auf das Einkommen, dass in Deutschland erworben wurde, erheben. In diesem Fall müsste die Person sowohl in ihrem Heimatland als auch in Deutschland für das gleiche Einkommen Steuern bezahlen.

Was wird besteuert?

In § 2 I EStG werden alle Einkünfte aufgezählt, die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden (sachliche Steuerpflicht). Wichtig ist hier zu wissen, dass diese Auflistung abschließend ist. Einkünfte die hier nicht aufgeführt werden, müssen nach dem Einkommensteuergesetz auch nicht versteuert werden. Folgende Einkünfte werden in § 2 I EStG aufgelistet:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstbetrieben
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (OHG, KG, …)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Arzt, Architekt, Anwalt …)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Angestellte, …)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, …)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Renten, private Verkäufe …)

Die Einkünfte der Nummern 1-3 sind bei sogenannte Gewinneinkünfte, die restlichen Einkünfte stellen Überschusseinkünfte dar.
Gewinneinkünfte berechnen sich in der Regel in dem man von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzieht. Die Berechnung der Überschusseinkünfte ergibt sich durch den Abzug der Werbungskosten (siehe hierzu § 9 EStG) von den Einnahmen. Hierbei kommt das sogenannte Veranlassungs- /Verursachungsprinzip zur Geltung das besagt, dass Erwerbsaufwendungen Aufwendungen sind, die durch eine Erwerbtstätigkeit mit Einkünfteerzielung veranlasst werden. Diese Definition leitet sich aus § 4 IV EStG ab und gilt analog auch für die Werbungskosten (§ 9 EStG).

Die Einkünfte sind aber nicht gleichzusetzen mit dem versteuernden Einkommen. Von der Summe der Einkünften können nämlich noch entsprechende Freibeträge, Sonderausgaben usw. abgezogen werden. Erst nach diesen Abzügen erhält man das tatsächliche zu versteuernde Einkommen (siehe hierzu auch das subjektive Nettoprinzip).

Grundfreibetrag und Reichensteuer

Einer der Prinzipien des Steuerrechts ist das Leistungsfähigkeitsprinzip. Um Menschen, die ohnehin schon nicht viel haben, nicht weiter finanziell zu belasten, gibt es einen sogenannten Grundfreibetrag, bei dessen Unterschreitung man keine Steuern auf das Einkommen bezahlen muss. Den Grundfreibetrag findet man in § 32 a EStG und beträgt aktuell (Juni 2017) 8.820 Euro. Erst wenn man ein zu versteuerndes Einkommen von 8.820 Euro oder mehr hat, muss man Steuern abtreten. Die Höhe kann man ebenfalls durch die in § 32 a EStG Formeln berechnen. Formeln deshalb, da der Steuerbetrag einen progressiven Verlauf bis zur Proportionalszone besitzt. Das bedeutet, dass mit zunehmendem Einkommen die Steuerbelastung überproportional zunimmt. Auch dies ist wieder unter dem Leistungsfähigkeitspinzip zu begründen, da Menschen mit einem höheren Einkommen auch mehr davon an die Gesellschaft wieder zurückgeben können.

Der Gegenentwurf zum Grundfreibetrag ist die sogenannte “Reichensteuer“ oder auch „Millionärsteuer“ oder „Neidsteuer“ genannt. Wie die Bezeichnungen schon vermuten lassen, gab es zur „Reichensteuer“ reichlich Gegenwind, zu dieser am 1. Januar 2007 eingeführten Steuerreform. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 Euro (für Ledige) gilt der Spitzensteuersatz von 45 %. Im Jahr 2009 soll laut dem Statistischen Bundesamt aber gerade einmal 0,22 Prozent der veranlagten Steuerpflichtigen diesen Spitzensteuersatz gezahlt haben müssen1.

Quellen und Verweise

  • Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Bilanzbuchhalter IHK: Mit Übungsklausuren für die Prüfung (Manfred Wünsche)
  • 1 – https://www.bundestag.de/blob/194782/8db2391d25159f266fcd6b55696487c1/spitzensteuersatz-data.pdf

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In meinem Studium der Informationswirtschaft bin ich in zahlreichen Vorlesungen mit der Theorie der Finanzmärkte konfrontiert worden. Dieses Wissen und meine praktische Erfahrung rund um das Thema Finanzen möchte ich mit euch hier auf meinem Blog finanzeinstieg.de teilen.

Kategorie: Steuern

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