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Einführung in die Körperschaftsteuer

22. Mai 2016 by Christian Kommentar verfassen

Die Körperschaftsteuer kann man als die Einkommensteuer für die nicht natürlichen Personen bezeichnen. Nachfolgend möchte ich euch einen kleinen Einblick in die Körperschaftsteuer geben.

Nach § 1 KStG gilt die unbeschränkte Steuerpflicht für:

  1. Kapitalgesellschaften
  2. Genossenschaften
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben.

Zur Erinnerung
Juristische Personen sind in Deutschland unter anderem alle Kapitalgesellschaften insbesondere, die …

  • GmbH
  • AG

Keine Juristische Personen sind hingegen …

  • Freiberufler
  • OHG
  • KG
  • GbR

Dementsprechend kann eine Personengesellschaft, wie beispielsweise OHG oder KG, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Die Steuerpflicht beginnt prinzipiell erst mit der Eintragung ins Handelsregister oder mit dem Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages. Beendet wird die Steuerpflicht hingegen mit der Löschung aus dem Handelsregister. Ob eine Befreiung der Körperschaftsteuer vorliegt, kann man in § 5 KStG nachschlagen. Befreit von der Körperschaftsteuer ist beispielsweise die Deutsche Bundesbank, Krankenkassen oder aber auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Abzugsverbot von bestimmten Aufwendungen
  • 2 Abziehbare Aufwendungen
  • 3 Quelle und Verweise
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Abzugsverbot von bestimmten Aufwendungen

Für die Berechnung der Körperschaftsteuer müssen einige Zuwendungen auf den Gewinn hinzuaddiert werden. Zuwendungen sind dabei nicht abziehbare Aufwendungen, die man zum einen mal in § 4 des Einkommensteuerrechts findet und darüber hinaus zusätzlich in § 10 des Körperschaftsteuergesetz. So darf beispielsweise die Gewerbesteuer nach § 4 Abs 5b EStG nicht als betrieblicher Aufwand abgezogen werden.

Doch warum muss man für die Berechnung der Körperschaftsteuer nun diese Aufwendungen nun dazu addieren? Grund dafür ist der Gewinn, der als Ausgangspunkt für die Berechnung fungiert. Im Zuge der Gewinn und Verlustrechnung wurden die in den Paragraphen genannten Aufwendungen nämlich vom Gewinn abgezogen. Es wurden also beispielsweise Spenden, verdeckte Gewinnausschüttungen, Steuervorauszahlungen usw. bereits herausgerechnet, weshalb sie nun für die Ermittlung des versteuernden Einkommens wieder hinzuzurechnen sind.

Abziehbare Aufwendungen

Natürlich gibt es aber auch abziehbare Aufwendungen, die entsprechend vom Einkommen abgezogen werden dürfen und damit das zu versteuernde Einkommen schmälern.

Quelle und Verweise

  • http://www.walter-grasser.net/tf/TF_Koerperschaftssteuer.pdf

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Christian

In meinem Studium der Informationswirtschaft bin ich in zahlreichen Vorlesungen mit der Theorie der Finanzmärkte konfrontiert worden. Dieses Wissen und meine praktische Erfahrung rund um das Thema Finanzen möchte ich mit euch hier auf meinem Blog finanzeinstieg.de teilen.

Kategorie: Steuern

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