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Debeka akzeptiert Sonderzahlungen nicht mehr

11. Dezember 2014 by Christian 1 Kommentar

Den Bausparkassen geht es ja heutzutage bekanntlich richtig dreckig. Nach den fetten Jahren, in denen mit dem Geld der Anleger viel Geld verdient wurde, sieht man sich nun in der aktuellen Niedrigzinsphase mit der anderen Seite der Medaille konfrontiert. Während auf dem Kapitalmarkt die Zinsen im Keller sind, müssen die Bausparkassen ihren fleißigen Sparer weiterhin die vertraglichen zugesicherten Zinssätze gewähren, die oft bei drei Prozent und höher liegen. Ein Dilemma, doch in der Finanzwelt weiß man an wen man sich wenden muss: An den Kunden. Da wird dann mit (zweifelhaften) Kündigungen gedroht oder die eigenen AGB bis an die gesetzliche Grenze (und wohl teilweise auch darüber hinaus) zu Lasten des Kunden ausgelegt.

Diese Strategie scheint auch die Debeka zu verfolgen, bei der ich selbst einen Bausparvertrag besitze und in der letzten Zeit mehrfach Post deshalb bekommen habe. Erst kürzlich teilte man mit mir, dass mit meiner letzten Lastschrift, die für das laufende Kalenderjahr zulässige Regelsparbetrag überschritten sei. Damit würde es sich um eine Sonderzahlung handeln, „nach § 2 Absatz 2 unserer Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB)“. Weiter heißt es: „Sonderzahlungen akzeptieren wir immer nur dann, wenn wir sie im Interesse unserer Bauspargemeinschaft anlegen können. In der aktuellen Niedrigzinsphase ist dies jedoch nicht möglich, so dass wir Ihre Einzahlung nicht akzeptieren können.“ (bei meiner Sonderzahlung ging es übrigens um 2 Euro!)

Ich hab dann mal in den ABB aus dem Jahr 2005, als ich den Bausparvertrag unterzeichnet habe, nachgeschaut, was denn in dem genannten § 2 Absatz 2 ABB steht. Dieser lautet wie folgt:

(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

Mit „ihrer“ ist denke ich mal die Bausparkasse genannt, auch wenn das zugegebenermaßen etwas blöd formuliert wurde. Was aber genau „Sonderzahlungen“ sein sollen, besagt weder dieser Paragraph noch die folgende. Daraus geht meiner Meinung nach als nicht hervor, dass die Überschreitung des Regelsparbetrags eine Sonderzahlung wäre.

Schaut man sich allerdings mal vergleichsweise die aktuelle ABB aus dem Jahr 2013, dann liest sich der § 2 Absatz 2 ABB dort plötzlicherweise so:

(2) Die Bausparkasse kann aus bauspartechnischen Gründen die Annahme von Zahlungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen), von ihrer Zustimmung abhängig machen.

Hier findet sich nun also die Definition. Nun ist natürlich die Frage, ob ich mich nicht einfach auf die ABB aus dem Jahr 2005 berufen kann, dort findet man aber unter dem Paragraphen § 20 Absatz 2 ABB folgender Satz:

(2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 10 bis 14 und 19 Absatz 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden.

Sollte die BaFin also tatsächlich zugestimmt habe und davon gehe ich mal aus (ohne explizit Kenntnis darüber zu haben) geht wohl alles mit rechten Dinge zu. Ärgerlich ist es dennoch natürlich. Jahrelang konnte die Debeka nicht genug Geld bekommen und nun verweigert sie sogar die Annahme des Geldes. Als Kunde kommt man sich hier natürlich verarscht vor.

Wie sieht es bei euch aus? Versucht eure Bausparkasse ebenfalls die Kosten für sich so gut wie möglich zu drücken? Was haltet ihr allgemein vom Vorgehen der Bausparkassen?

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Christian

In meinem Studium der Informationswirtschaft bin ich in zahlreichen Vorlesungen mit der Theorie der Finanzmärkte konfrontiert worden. Dieses Wissen und meine praktische Erfahrung rund um das Thema Finanzen möchte ich mit euch hier auf meinem Blog finanzeinstieg.de teilen.

Kategorie: Bausparen

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Bauspardarlehen Experte meint

    7. März 2016 um 11:07

    Also ich denke Bausparen ist aufgrund der aktuell sehr sehr geringen Bauzinsen für höhere Beträge und lange Laufzeiten eigentlich keine ratsame Alternative mehr! Weiterhin sind die Bausparkassen ja auch in Verruf gekommen, nachdem Mitglieder bzw. Verträge mehr oder minder wiederrrechtlich aufgelöst wurden. Es empfiehlt sich sicherlich hier genaustens zu informieren…

    Antworten

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