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Freistellungsauftrag

25. Februar 2024 by Christian 2 Kommentare

Letzte Aktualisierung: 25.02.2023

Jeder Privatanleger in Deutschland, also egal ob Sparer oder Aktionär, sollte wissen was ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist und wie man diesen richtig stellt. Dieser Artikel umfasst deshalb alle Antworten rund um Fragen über den Freistellungsauftrag.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Was ist ein Freistellungsauftrag?
  • 2 Wie hoch ist der Sparerfreibetrag?
  • 3 Freistellungsauftrag richtig stellen
    • 3.1 Höhe des Freistellungsauftrag berechnen
    • 3.2 Steueridentifikationsnummer wird benötigt
    • 3.3 Ab wann sollte man den Freistellungsauftrag stellen?
    • 3.4 Wie erteilt man einen Freistellungsauftrag?
    • 3.5 Wie lang gilt ein Freistellungsauftrag?
    • 3.6 Konto geschlossen – Was passiert mit dem Freistellungsauftrag?
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Was ist ein Freistellungsauftrag?

Der Freistellungsauftrag, oder auch kurz FSA, ist ein Dokument, mit dem man als Steuerpflichtiger einem Kreditinstitut anweist, von seinen Kapitalerträgen keinen Kapitalertragssteuerabzug vorzunehmen. Unter die Kapitalerträge fallen dabei Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds und auch realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Die gesetzliche Grundlage für die Freistellungsaufträge findet man im § 44a EstG. Darin heißt es in Absatz 1, Satz 1:

Soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen […]

Ein bisschen vereinfacht sagt der Paragraph also, dass von den Kapitalerträgen keine Steuern abgezogen werden, sofern sie nicht den Sparerpauschbetrag übersteigen. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, oder fallen die Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag aus, muss das Kreditinstitut vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt abführen.

Erteilt man nun beispielsweise überhaupt keinen Freistellungsauftrag, dann wird wie schon gesagt, ein gewisser Betrag von den Kapitalerträge automatisch abgeführt. Das Geld ist aber nicht verloren. In diesem Fall muss man allerdings bis zur nächsten Einkommenssteuererklärung warten, wo man dann wiederum den „zu viel“ gezahlten Beitrag zurückfordern kann. Um sich diese Zeit und die Arbeit in der Steuererklärung zu sparen, sollte man deshalb Freistellungsaufträge bei den entsprechenden Instituten stellen.

Wie hoch ist der Sparerfreibetrag?

Der aktuelle Sparerfreibetrag beträgt aktuell für :

  • Alleinstehende 1.000 Euro
  • und für Verheiratete 2.000 Euro (müssen dauerhaft zusammenleben)

Verheiratete haben dabei ein gewissen Wahlrecht (gemeinsame Konten der Ehegatten können nur durch einen gemeinsamen Auftrag freigestellt werden):

„Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen.“
Quelle

Die Höhe des Sparerfreibetrag kann jederzeit geändert werden.

Freistellungsauftrag richtig stellen

Freistellungsaufträge können gegenüber mehreren Kreditinstituten erteilt werden. Sie dürfen jedoch in der Summe nicht den Sparerfreibetrag übersteigen. Dabei ist der Steuerpflichtige selbst dafür verantwortlich, dass er die Höchstgrenze einhält und die einzelnen Beträge der Freistellungsaufträge günstig verteilt.

Es reicht dabei, wenn pro Finanzinstitut nur ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots erteilt wird. Man muss nicht mehr wie früher, für jedes Konto und Depot einen eigenen Auftrag erteilen.

Höhe des Freistellungsauftrag berechnen

Generell kann man die Verteilung des Freibetrages selbst berechnen oder aber sich vom Berater des Kreditinstitutes dabei helfen lassen.

Die Höhe des optimalen Freistellungsauftrag kann dabei erst am Tag der Zinszahlung selbst ermittelt werden. Man muss sich deshalb mit einem ungefähren Wert begnügen. Diesen kann man mit folgender Faustformel selbst ermitteln: (Kapital x Zinssatz x Tage) / (100 x 360). Allerdings macht diese Formel nur dann Sinn, wenn man ungefähr weiß, wie viel Kapital man wie lange lange einem Kreditinstitut anvertrauen möchte.

Für die Bestimmung des optimalen Betrags sollte man sich an den erwirtschafteten Kapitalerträgen des vorangegangenen Jahres orientieren, sofern keine größere Kapitalzugänge oder Abgänge zu verzeichnen sind.

Steueridentifikationsnummer wird benötigt

Seit dem Jahr 2011 benötigt man für die Erteilung eines Freistellungsauftrags die eigene Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID). Diese aus elf Ziffern bestehende persönliche Nummer ist lebenslang gültig und lässt sich beispielsweise auf den letzten Steuerbescheid finden. Freistellungsaufträge die vor dem Jahr 2011 ohne diese Steueridentifikationsnummer erteilt wurden, sind noch bis Ende 2015 ohne diese Nummer gültig. Ab dem Jahr 2016 ist allerdings auch für diese Altaufträge die Steueridentifikationsnummer Pflicht (siehe § 44a Abs. 2a Satz 2 EStG), sodass man diese nachträglich angeben muss.

Ab wann sollte man den Freistellungsauftrag stellen?

Generell kann der Freistellungsauftrag jederzeit während des gesamten Jahres erteilt werden. Empfehlenswert ist es aber den Auftrag schon am Anfang des Jahres einzureichen. Insbesondere weil manche Banken Freistellungsaufträge für das Jahr nicht mehr berücksichtigen, wenn der Auftrag für dieses Jahr gegen Mitte/Ende Dezember eingeht.

Wie erteilt man einen Freistellungsauftrag?

Erteilt werden können Freistellungsaufträge schriftlich auf Papier oder bei den meisten Banken auch online am Computer. Auf den Webseiten der entsprechenden Banken findet man hier genauere Hinweise. Ansonsten reicht ein kurzer Besuch beim Kreditinstitut vor Ort.

Wie lang gilt ein Freistellungsauftrag?

Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag gilt in der Regel für ein Kalenderjahr und wenn keine andere Anweisung erteilt wird, verlängert sich dieser automatisch um ein weiteres Jahr. Für zurückliegende Jahre können keine Freistellungsaufträge erteilt werden. Man kann Freistellungsaufträge auch befristet stellen, wird jedoch die Geschäftsbeziehung beendet, gilt ein Freistellungsauftrag dennoch bis zum Jahresende fort.

Konto geschlossen – Was passiert mit dem Freistellungsauftrag?

Wenn man ein Konto geschlossen hat, braucht man auch keinen Freistellungsauftrag mehr, oder? So ganz richtig ist das nicht, denn die wenigsten werden den Freistellungsauftrag direkt zum Jahresanfang, dem 1.1 kündigen. Bis zur Kündigung werden demnach Kapitalerträge angefallen sein, für die der Freistellungsauftrag dann auch gilt. Dennoch stellt sich die Frage, was nach der Kontolöschung mit dem Freistellungsauftrag geschieht.

Leider ist diese Frage nicht eindeutig zu beantworten, da jedes Finanzinstitut diesen Spezialfall individuell behandelt. Manche Banken löschen den Freistellungsauftrag beim Löschen des Kontos zum Ende des Jahres. Andere wiederum hingegen erst nach einer bestimmten Zeit, was unter anderem viele Jahre sein kann. Deshalb sollte man beim Kündigen eines Kontos auch mit angeben, dass ab dem Folgejahr der Freistellungsauftrag 0,00 Euro betragen soll. Dies kann man auch noch nachträglich machen.

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Christian

In meinem Studium der Informationswirtschaft bin ich in zahlreichen Vorlesungen mit der Theorie der Finanzmärkte konfrontiert worden. Dieses Wissen und meine praktische Erfahrung rund um das Thema Finanzen möchte ich mit euch hier auf meinem Blog finanzeinstieg.de teilen.

Kategorie: Allgemein

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Hiltner meint

    12. Januar 2024 um 11:16

    Sehr geehrter Hr. Christian

    Ich finde Ihre Informationen sehr hilfreich und gut beschrieben aber, wie aktuell sind diese Informationen z.B. Freistellungsauftrag.

    >> Alleinstehende 801 Euro
    >> und für Verheiratete 1.602 Euro (müssen dauerhaft zusammenleben)

    Denke diese Angaben sollten aktualisiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hr. Hiltner

    Antworten
  2. Christian meint

    25. Februar 2024 um 15:25

    Hallo Herr Hiltner,
    vielen Dank für den Hinweis. Ich habe die Beiträge nun für das Jahr 2024 angepasst.

    Viele Grüße
    Christian

    Antworten

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