In der heutigen digitalen Zeit, in denen Dokumente im Grunde nur aus Einsen und Nullen bestehen, machen sich viele Wertpapierbesitzer keine Gedanken, wo und in welcher Form ihre Investitionsentscheidungen verwahrt werden. Müssen sie grundsätzlich auch nicht, denn wie so vieles in Deutschland, ist auch die Verwahrung von Wertpapieren penibel geregelt (siehe dazu beispielsweise das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren – Depotgesetz – DepotG). Und das ist auch gut so, im Falle der Fälle möchte man schließlich wissen, wo und in welcher Form die eigenen Wertpapiere gelagert werden. Deshalb kann es nicht schaden, die wichtigsten Verwahrungsarten von Wertpapiere zu kennen, da sich diese auch ändern können.
Nachfolgend werden die Verwahrungsarten Girosammelverwahrung, Streifbandverwahrung, Wertpapierrechnung, geschlossenes Depot und Aberdepot vorgestellt und beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Girosammelverwahrung
Dass die Girosammelverwahrung (auch einfach Sammelverwahrung genannt) hier an erster Stelle aufgeführt wird, ist kein Zufall. Die Girosammelverwahrung ist nämlich die häufigste Verwahrungsart von Wertpapieren.
Die meisten dürften diese Verwahrungsart kennen, man sieht sie nämlich beispielsweise in der Regel, wenn man online in sein Depot reinschaut. Die Wertpapiere werden bei dieser Verwahrungsart nur „virtuell“ bzw. „auf Papier“ als Depotguthaben auf Girosammeldepotkonten geführt und umgebucht. Eine tatsächliche „Bewegung“ findet bei den Umbuchungen nicht statt.
Die tatsächliche Verwahrung und Verwaltung findet bei der (inländischen) zentralen Verwahrstelle Clearstream oder einem ausländischen Zentralverwalter statt (man spricht deshalb auch von einer Drittverwahrung).
Als Wertpapierbesitzer hat man also im Prinzip lediglich einen Eigentumsanteil an den sammelverwahrten Wertpapieren und kein Alleineigentum. Rechtlich wird dieser Eigentumsanteil unter anderem über § 6 DepotG in Verbindung mit § 985 BGB geregelt, sodass man jederzeit das Recht hat, von der Depotbank die Herausgabe des Miteigentums zu verlangen. Man bekommt in diesem Fall dann wahrscheinlich nicht exakt die Wertpapiere, die man erworben hat, aber auf jeden Fall Wertpapiere nach Art und Stückzahl davon.
Diese Art der Verwahrung bringt noch einige weitere Besonderheiten mit sich. So musste man ursprünglich für die Geltendmachung der verbrieften Rechte, wie etwa dem Stimmrecht der Aktien, die eigentliche Urkunde vorlegen. Dies ist aber bei der Girosammelverwahrung so gar nicht möglich, da der Wertpapierbesitzer die dazugehörige Urkunde gar nicht besitzt. Statt der eigentlichen Urkunde macht man seine Rechte bei der Girosammelverwahrung über Hinterlegungsbescheinigungen des Kreditinstituts geltend.
Die Wertpapierarten die zu einer Girosammelverwahrung zugelassen sind, hat die BaFin in einer bankaufsichtsrechtlichen Anordnung in Ziffer 1 Nr. 1 bestimmt. Darunter fallen unter anderem vertretbare Wertpapiere derselben Art, insbesondere Namensaktien und Schuldbuchforderungen.
Streifbandverwahrung
Der Name ist bei dieser Verwahrungsart Programm. Geregelt in §2 DepotG wird dem Besitzer des Wertpapiers zugesichert,
„die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt.“
Man spricht bei der Streifbandverwahrung deshalb auch von einer Sonderverwahrung (engl. separate/segregated/individual/jacket custody). Streifband deshalb, da die Stücke auf einem Streifband (eine individuell ausgezeichnete Papierschleife) von den anderen Beständen separat verwahrt und verwaltet werden.
Im Vergleich zur Girosammelverwahrung ist die Streifbandverwahrung in der Regel mit deutlich höheren Kosten verbunden, kommt aber dementsprechend auch deutlich seltener vor.
Vorteile bei der Streifbandverwahrung sind, dass der Kunde voller Eigentümer der Wertpapiere bleibt. Er hat damit ein Herausgaberecht auf genau dieselben effektiven Stücke, die er auch eingeliefert hat.
Wertpapierrechnung
Nicht im Eigentum befinden sich die Wertpapiere bei der Verwahrungsart der Wertpapierrechnung. In diesem Fall werden die Wertpapier treuhändisch von einer ausländischen Stelle als Verwalter gehalten. Dadurch, dass der Begünstige kein Eigentum an den Wertpapieren hat, kann er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung ausländischer Wertpapiere anmelden. Die inländische Depotbank selbst ist nur ein „Zwischenverwahrer“. Zwar kann es mehrere Zentralverwalter geben, aber während in der Regel die Clearstream AG der deutsche Zentralverwalter ist, ist das internationale Pendant die Clearstream Luxemburg.
Es ist durchaus möglich, dass die Wertpapierrechnung in einer Girosammelverwahrung umgelegt wird.
Aberdepot
Auch beim Aberdepot befindet sich das Eigentum der verwahrten Wertpapiere nicht beim Kunden, sondern dieses Mal bei dem Institut, bei dem das Wertpapier verwahrt wird. Nach dem Depotgesetz in Deutschland ist solch ein Depot nicht für Kreditinstitute vorgesehen.
Geschlossenes Depot
Während bei den bisherigen oben genannten Verwahrungsarten die Bank jeweils die Verwaltung übernommen hat, muss diese beim geschlossenen Depot komplett vom Kunden übernommen werden. Die Bank bietet bei dieser Verwahrungsart lediglich einen Tresor für die effektiven Stücke an. Es werden also physische Wertpapiere gelagert, die entsprechend händisch übergeben werden müssen. Benachrichtigungen bezüglich Kapitalmaßnahmen (wie beispielsweise Aktiensplits oder Dividenden) oder Hauptversammlungen erfolgen nicht. Üblich ist diese Verwahrungsart inzwischen nicht mehr. Sie kommt, wenn überhaupt, nur noch bei Tafelpapieren zu Anwendung, also spezielle Wertpapiere, die der Kunde effektiv von seiner Bank ausgehändigt bekommt.
Quellen und Verweise:
Bildquelle: pixabay.com/Klarinette71
In meinem Studium der Informationswirtschaft bin ich in zahlreichen Vorlesungen mit der Theorie der Finanzmärkte konfrontiert worden. Dieses Wissen und meine praktische Erfahrung rund um das Thema Finanzen möchte ich mit euch hier auf meinem Blog finanzeinstieg.de teilen.
R.Kautzner meint
Habe keine Meinung. Lediglich eine Frage.´
Was ist bei Commerzbank, Aktien , Verwahrart 700 ?
MfG R.Kautzner
Christian meint
Hallo,
ich habe leider kein Konto bei der Commerzbank, kann deshalb an dieser Stelle leider nicht weiterhelfen. Vielleicht jemand anderes? Ansonsten einfach direkt mal bei der Bank melden.
Beste Grüße
Christian